ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN des Tischler- und Schreinerhandwerks (Stand 01.08.2025)
[für Werk-, Bau- u. Dienstleistungsverträge im unternehmerischen Geschäftsverkehr]

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für Lieferungen, Werk- und Bauvertragsleistungen sowie sonstige Dienstleistungen, die der Tischler-Schreiner- oder Montagebetrieb (Auftragnehmer) für Unternehmer gemäß §14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen (Auftraggeber) erbringt. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
1.2 Bei Vergabeverfahren durch öffentliche Auftraggeber gelten diese AGB nicht.
1.3 Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ihnen der Auftragnehmer in ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt.
1.4 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen – hilfsweise in der zuletzt in Textform mitgeteilten - Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden muss.
1.5 Der Geltung der Tegernseer Gebräuche wird ausdrücklich widersprochen.
1.6 Die Geltung der Incoterms wird ausgeschlossen, es sei denn, einzelnen Klauseln daraus ist vom Auftragnehmer ausdrücklich in Textform zugestimmt worden.
1.7 Individuelle Vertragsabreden zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen) haben Vorrang vor entgegenstehenden Klauseln dieser AGB.

2. Angebote und Unterlagen des Auftragnehmers

2.1 Der Auftragnehmer kennzeichnet unverbindliche Angebote entsprechend oder mit dem Zusatz „freibleibend“. Befristete Angebote enthalten die Bindungsdauer.
2. 2 Maß-, Flächen- und Gewichtsangaben in Angebotsunterlagen des Auftragnehmers (z. B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd genau, es sei denn diese Angaben sind vom Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet worden.
2.3 Eigenschaften und werbliche Aussagen des Herstellers zu Produkten und Materialien werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer sie sich ausdrücklich in Textform zu eigen gemacht hat.
2.4 Unabhängig von einem bestehenden Urheberschutz, dürfen Angebote, Kostenvoranschläge, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, und andere Unterlagen des Auftragnehmers ohne dessen Zustimmung weder geändert noch vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt kein Vertrag zustande, hat der Auftraggeber die Originalunterlagen einschließlich Kopien dem Auftragnehmer auf Erstes Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Ist dies durch Verschulden des Auftraggebers unmöglich, haftet er gegenüber dem Auftragnehmer auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens.

3. Leistungs-, Informations- und Mitwirkungspflichten

3.1 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er seine Leistung aufgrund von Umständen nicht erbringen kann, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen (z. B. mangelnde Baufreiheit, fehlendes oder mangelhaftes beigestelltes Material, unzureichende Baustellen-Infrastruktur). Entsprechendes gilt bei Verzögerungen von Vorgewerken, höherer Gewalt oder unverschuldeter Selbstbelieferungsausfälle. Die Information kann ausnahmsweise entfallen, wenn die hindernden Umstände und deren Auswirkungen offenkundig
sind.
3.2 Der Auftraggeber stellt auf eigene Kosten sicher, dass während der Arbeiten Strom, Wasser, Beleuchtung und geeignete Lagerflächen bereitstehen und der Zugang zur Baustelle ungehindert möglich ist. Kann er dies nicht gewährleisten, hat er den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren.
3.3 Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, müssen die Fahrzeuge des Auftragnehmers und seiner Beauftragten direkt an das Gebäude/Objekt heranfahren und dort ent- und beladen werden können. Für nicht ebenerdige Transporte stellt der Auftraggeber mechanische Transportmittel bereit. Treppen müssen passierbar sein. Entstehende Mehrkosten durch erschwerte Anfahrt oder verlängerte Transportwege, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Rechnung.
3.4 Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer bei Auftragserteilung, jedoch spätestens zu Beginn der Auftragsausführung, über ihm bekannte Kabel und Leitungen, die nicht den allgemeinen Regeln der Technik entsprechend verlegt sind und sich im Bereich der Leistungsausführung durch den Auftragnehmer befinden oder befinden könnten.
3.5 Der Auftraggeber beschafft erforderliche Genehmigungen und behördliche Erlaubnisse sowohl rechtzeitig als auch auf eigene Kosten und händigt die Unterlagen vor Beginn der Arbeiten dem Auftragnehmer aus.
3.6 Soweit Eigentumsvorbehalte bestehen, verpflichtet sich der Auftraggeber, Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln.
3.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungserbringung ganz oder teilweise an Nachunternehmer zu vergeben. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass der jeweilige Nachunternehmer fachkundig und zuverlässig ist. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über einen Nachunternehmereinsatz.

4. Vertragspreise und Änderungen der Geschäftsgrundlage, Sonderkündigungsrecht

4.1 Sind zwischen Vertragsschluss und Leistungsbeginn mehr als drei Monate vergangen, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, und haben sich die Material- und/oder Lohnkosten im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses um mehr als 3 % erhöht oder verringert, kann jede Vertragspartei ergänzende Verhandlungen verlangen, um eine angemessene Anpassung der vereinbarten Preise für Material- und Lohnkosten (ohne unternehmerischen Gewinn) zu vereinbaren.
4.2 Beide Parteien haben das Recht, unter der Voraussetzung, dass die Verhandlungen trotz Aufforderung mit Fristsetzung in Textform nicht stattfinden oder erfolglos bleiben, den Vertrag in Schriftform zu kündigen. Hiervon unabhängig bleiben bereits erbrachte Leistungen vergütungspflichtig.

5. Eigentumsvorbehalte und (Mit)Eigentumsrechte, Forderungsabtretung, Verfügungsbeschränkung und Anzeigepflichten

5.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung vor.
5.2. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (nachfolgend „Vorbehaltsware“) weiterverarbeitet, erfolgt die Verarbeitung im Namen und Interesse des Auftragnehmers, ohne dass daraus vertragliche Verpflichtungen für ihn entstehen. Entsteht durch die Verarbeitung eine neue Sache unter Verwendung weiterer Materialien, die nicht dem Auftragnehmer gehören, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
5.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Auftragnehmer gehörender Ware veräußert, so tritt der Auftraggeber sofort die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Auftragnehmers, der jedoch soweit außer Ansatz bleibt als ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Auftragnehmers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Auftragnehmers an dem Miteigentum entspricht.
5.4 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziffer 5.3 auf den Auftragnehmer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
5.5 Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziffer 5.3 abgetretenen Forderungen. Der Auftragnehmer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Auftragnehmer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtre-
tung auch selbst anzuzeigen.
5.6 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die offenen Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Rückübertragungoder Freigabe von Sicherheit bis zur genannten Grenze verpflichtet.

6. Leistungshindernisse und Selbstbelieferungsvorbehalt

6.1 Wird die Leistung des Auftragnehmers durch unvorhersehbare, außergewöhnliche Umstände gehindert, die der Auftragnehmer trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann – insbesondere durch Betriebs- oder Lieferkettenstörungen; behördliche Eingriffe (z.B. Beschlagnahme, Entziehung); Cyberangriffe; Störung oder Ausfall der öffentlichen Energieversorgung; Streiks, Aussperrungen, Arbeitsunruhen, Demonstrationen, Konflikte im Landesinneren und -äußeren (z.B. Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr); Terroranschläge, Einsatz von ABC-Stoffen und
elektromagnetischen Wellen als Waffe; Pandemien; Freisetzung radioaktiver Strahlung; Naturkatastrophen (z.B. Hochwasser, Schnee-, Schlamm- oder Steinlawinen, Hochschnee, Erdbeben, Blitzschlag) oder durch weitere Fälle von höherer Gewalt –, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Wird die Leistung dadurch dauerhaft unmöglich, entfallen die noch nicht erbrachten Leistungspflichten beider Vertragsparteien, jedoch sind davon Vergütungsverpflichtungen für bereits erbrachte Leistungen ausgenommen.
6.2 Können durch den Auftragnehmer verbindliche Lieferfristen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden (Nichtverfügbarkeit von vertragsgegenständlichem Material), ist der Auftraggeber unverzüglich hierüber und über die voraussichtliche neue Lieferfrist zu informieren. Ist die Leistung auch bis dahin nicht verfügbar, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits geleistete Zahlung erstattet der Auftragnehmer unverzüglich zurück. Als Nichtverfügbarkeit gilt insbesondere die
verspätete oder ausbleibende Selbstbelieferung, sofern weder den Auftragnehmer noch dessen Zulieferer ein Verschulden daran trifft oder weder der Auftragnehmer noch der Zulieferer im Einzelfall zur Beschaffung verpflichtet sind.

7. Sonderkündigungsrecht

7.1 Im Falle einer dauerhaften Leistungsstörung gem. Ziff. 6.1 oder 6.2 steht beiden Parteien ein Sonderkündigungsrecht zu. Bereits erbrachte Leistungen bleiben vergütungspflichtig.
7.2 Die sonstigen gesetzlichen Rechtsfolgen der Kündigung, insbesondere gem. § 648 BGB, bleiben hiervon unberührt.

8. Annahmeverzug des Auftraggebers, Gefahrübergang, Aufwendungsersatz

8.1 Kann die Leistung nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, weil der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlassen und dadurch in Annahmeverzug geraten ist, steht dem Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung gemäß § 642 Abs. 2 BGB zu.
8.2 Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
8.3 Bei Anlieferung durch den Auftragnehmer trägt dieser die Gefahr bis zur Anlieferung am Leistungsort. Dies gilt auch für Teillieferungen.
Soweit die Lieferung vereinbarungsgemäß frachtfrei oder frei Haus erfolgt, geht die Gefahr auf den Auftraggeber mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmten Dritten über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr ab dem Tag der Versandbereitschaft und entsprechender Mitteilung auf ihn über.
8.4 Mehraufwendungen beim Auftragnehmer, die aufgrund des Annahmeverzuges des Auftraggebers entstehen, wie zum Beispiel Lagerkosten, trägt der Auftraggeber.

9. Kündigung des Auftraggebers, Entschädigungsverpflichtung

Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund, erhält der Auftragnehmer neben der Vergütung für bereits erbrachte Leistungen eine Kündigungsentschädigung von 12% der Vergütung für den noch ausstehenden Leistungsteil. Der Auftraggeber kann nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Auftragnehmer kann eine höhere Entschädigung verlangen, sofern er einen höheren Schaden nachweist.

10. Abnahme der (Teil-) Leistung

10.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachten Werk-, Werklieferungs- und Bauleistungen (§ 650 a BGB) abzunehmen, sobald und sofern diese im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden. Eine Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 2 BGB). Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung gesondert abzunehmen. Die Geltendmachung einer vom Auftragnehmer verwirkten Vertragsstrafe hat sich der Auftraggeber bei der Abnahme in Textform vorzubehalten.
10.2 Wird bei Leistungen gemäß Ziff. 10.1 keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach Fertigstellungsmitteilung in Textform gegenüber dem Auftraggeber oder nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung oder Beginn der Benutzung eines wesentlichen Teils einer baulichen Anlage als abgenommen.

11. Rügepflichten bei Handelsgeschäften

Bei Werklieferungsverträgen, die für Auftraggeber und den Auftragnehmer ein Handelsgeschäft darstellen, gilt § 377 HGB. Für die Anzeigen nach § 377 Abs. 2 und Abs. 3 HGB gilt jeweils eine Frist von zwei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Absendung der Anzeige durch den Auftraggeber. Die gelieferte Ware gilt als genehmigt, wenn diese Fristen vom Auftraggeber nicht eingehalten werden

12. Bauhandwerkersicherung

Unter den Voraussetzungen des § 650f BGB hat der Auftragnehmer das Recht, vom Auftraggeber Bauhandwerkersicherung zu verlangen.

13. Vergütung, Fälligkeit, Zinsen, Auf- und Verrechnung, Schecks, Wechsel

13.1 Nach Erbringung der Dienste, Abnahme des Werkes oder Übergabe der Ware sind Rechnungen des Auftragnehmers nach Zugang sofort zur Zahlung fällig, es sei denn, der Auftragnehmer hat ein längeres Zahlungsziel eingeräumt. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Ab dem Zeitpunkt des Verzugs des Auftraggebers stehen dem Auftragnehmer mindestens die gesetzlichen Verzugszinsen zu.
13.2 Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
13.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
13.4 Schecks und Wechsel nimmt der Auftragnehmer nur an, soweit dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. In diesen Fällen erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber und gilt erst nach endgültiger Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers als Zahlung. Die Annahme erfolgt stets vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit; alle mit der Einlösung verbundenen Kosten und Spesen trägt der Auftraggeber.

14. Mängelgewährleistung und Verjährungsfristen

14.1 Mängelansprüche des Auftraggebers gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB (bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht), verjähren abweichend von der gesetzlichen zweijährigen Verjährungsfrist in einem Jahr seit Abnahme. Dies gilt auch bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
14.2 Werk- und bauvertragliche Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren seit Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk, im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf- oder Anbauarbeiten) oder in Fällen von Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, die nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
14.3 Bei Werklieferungsverträgen über neu hergestellte Waren verjähren Mängelansprüche des Auftraggebers in einem Jahr mit Ablauf des Tages der Abnahme bzw. der Ablieferung.
14.4 Keine Mängel sind:
a) Folgen fehlerhafter Bedienung, gewaltsamer Einwirkung, Abnutzung oder Verschleiß durch bestimmungsgemäßen Gebrauch (z. B. bewitterte Bauteilflächen).
b) Natürliche Farb-, Struktur- und andere Unterschiede, die auf die Eigenschaften des Naturprodukts Holz zurückzuführen sind, sowie unwesentliche Abweichungen bei Nachbestellungen, die in der Natur der verwendeten Materialien liegen.

15. Haftung auf Schadensersatz

Der Auftragnehmer haftet nur, wenn er, sein Erfüllungsgehilfe oder gesetzlicher Vertreter den Schaden zu vertreten hat. Die Haftung nach Satz 1 ist begrenzt auf den vorhersehbaren und
typischerweise eintretenden Schaden. Sie ist beschränkt auf maximal das Dreifache des Auftragswertes bzw. des Wertes der Warenlieferung.

16. Wegfall der Haftungsbegrenzungen bei qualifiziertem Verschulden

16.1 Die in Ziffer 15 benannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht in folgenden Fällen:
a) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
b) bei arglistig verschwiegenen Mängeln;
c) bei Übernahme von Garantien (z.B. zur Beschaffenheit des Werkes oder Vorhandensein eines Leistungserfolges);
d) soweit gesetzliche Haftungsbestimmungen, wie z.B. das Produkthaftungsgesetz, zwingend anzuwenden sind.
16.2 Der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe haften ohne Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 15 bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, die den Vertrag prägen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf).
16.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten durch den Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist die Haftung ausgeschlossen.

17. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise

17.1 Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, dass für die dauerhafte Funktion der Bauteile Wartungsarbeiten erforderlich sind, insbesondere:
a) Kontrolle und ggf. Schmierung von Beschlägen und beweglichen Bauteilen,
b) regelmäßige Kontrolle von Abdichtungsfugen,
c) Nachbehandlung von Anstrichen innen und außen je nach Lack-, oder Lasurart, Witterungseinfluss und Nutzung. Solche Arbeiten sind nur Teil des Auftrags, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Unterlassene Wartungsarbeiten können Lebensdauer und Funktion beeinträchtigen, ohne Mängelansprüche zu begründen.
17.2 Der fachgerechte Einbau moderner Fenster und Außentüren verbessert die energetische Qualität des Gebäudes und dichtet die Gebäudehülle ab. Zur Erhaltung der Raumluftqualität und Vermeidung von Schimmelpilzbildung sind zusätzliche Be- und Entlüftungsanforderungen zu erfüllen. Die Erstellung und Umsetzung eines Lüftungskonzepts sind nicht Bestandteil der vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers.
17.3 Der Auftraggeber ist für geeignete klimatische Bedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) zum Schutz und Erhalt der Bauteile (z. B. Fenster, Treppen, Parkett) selbst verantwortlich.

18. Geheimhaltungsklause

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen – insbesondere technische Daten, Geschäfts- oder/und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen – streng vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen und ausschließlich zur Durchführung dieses Vertrags zu verwenden. Dies gilt auch über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus für einen Zeitraum von drei Jahren. Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung bekannt werden.

19. Compliance

19.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere in den Bereichen Korruptionsbekämpfung, Geldwäscheprävention, Arbeitsrecht, Einhaltung der Vorschriften zum Mindestlohn und den Mindestbedingungen am Arbeitsplatz sowie Datenschutz.
19.2 Der Auftragnehmer versichert, dass er geeignete Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass weder er selbst noch für ihn handelnde Dritte gegen gesetzliche Vorschriften oder ethische Grundsätze im Sinne von „Corporate Social Responsibility“ (CSR) verstoßen. Dies umfasst insbesondere die Vermeidung von Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung sowie die Gewährleistung angemessener Arbeitsbedingungen.
19.3 Beide Vertragspartner verpflichten sich, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Compliance-Verstößen zu treffen, insbesondere durch Schulungen, Richtlinien und interne Kontrollsysteme.

20. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten des Auftraggebers selbst, bzw. der für ihn handelnden Personen (z. B. Name, Adresse, Kommunikationsdaten) werden vom Auftragnehmer maschinenlesbar gespeichert, um vorvertragliche und vertragliche Pflichten zu erfüllen [Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO]. Sie werden ausschließlich zu eigenen Zwecken verwendet und nicht an unberechtigte Dritte zu gewerblichen Zwecken übermittelt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Verarbeitungszweck nicht mehr erforderlich sind. Betroffene Personen können Auskunft über ihre gespeicherten Daten verlangen, bei Unrichtigkeit eine Berichtigung und bei unzulässiger Speicherung die Löschung der Daten. Es besteht auch ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.

21. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

21.1 Für den Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts.
21.2 Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann oder um einen diesem rechtlich Gleichstehenden oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der ausschließliche Gerichtsstand (auch internationaler) für Ansprüche, die sich gegen den Auftragnehmer richten, der Hauptsitz des Auftragnehmers. Unabhängig davon ist der Auftragnehmer berechtigt, Klage gegen den Auftraggeber an allen anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsständen zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.